Erklärung zur Barrierefreiheit

Das Archäologisch-historische Museum in Elbing verpflichtet sich seine Webseite im Einklang mit dem Gesetz vom 4. April 2019 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen barrierefrei zugänglich zu machen. Diese Erklärung zur Barrierefreiheit gilt fürdie Website swiadectwa.elblag.pl/de.

Veröffentlichungsdatum der Website: 2014-11-01. Letzte Aktualisierung:2014-11-01 .

Diese Website ist wegen der folgenden Unvereinbarkeiten und Ausnahmen teilweise mit dem Gesetz vom 4. April 2019 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen barrierefrei vereinbar:

  • einige Dateien sind nicht barrierefrei
  • keine alternativen Medienbeschreibungen

Ausnahmen:

  • die Webseite ist vor dem Inkrafttreten des Gesetzes über den barrierefreien Zugang entstanden
  • die Videos sind vor dem Inkrafttreten des Gesetzes über den barrierefreien Zugang hochgeladen worden

Diese Erklärung ist am : 2021-03-11erstellt worden. Die Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen beruht auf einer Selbsteinschätzung der öffentlichen Stelle.

Feedback und Kontaktangaben

Falls Ihnen Mängel beim barrierefreien Zugang zu Inhalten von dieser Webseite auffallen, melden Sie sich bitte gerne bei uns. Ihre Kontaktperson ist Anna Grzelak, a.grzelak@muzeum.elblag.pl Die Barrieren können Sie uns auch telefonisch mitteilen 552327273.Auf diese Weise kann auch der Zugang zu den nicht verfügbaren Informationen beantragt werden und die Barrierefreiheit der Informationen angefordert werden, die nicht barrierefrei dargestellt sind. Bei der Kontaktaufnahme werden die polnische und englische Sprache bevorzugt.

Jeder hat Anspruch, die Barrierefreiheit einer Webseite oder einer mobilen Anwendung sowie ihrer Bestandteile anzufordern. Zu beantragen sind auch alternative Zugangswege in Hinsicht auf die nicht barrierefreien Inhalte, z. B. Verlesung eines nicht barrierefreien Dokuments oder Beschreibung einer Videodatei ohne Audiodeskription. Die Anfrage muss jeweils die vollständigen Personendaten des Antragstellers enthalten sowie eine Angabe der Webseite oder mobilen Anwendung und einen Hinweis, auf welche Weise die Kontaktaufnahme erfolgen soll. Falls der Antragsteller ein Bedürfnis nach einem alternativen Zugangsweg meldet, sollte er auch eine meist willkommene Weise der Informationsdarstellung mitteilen. Eine öffentliche Stelle soll die Anforderungen unverzüglich erfüllen, jedoch nicht später als sieben Tage nach der Antragstellung. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, so muss eine öffentliche Stelle den Antragsteller unverzüglich in Kenntnis setzen, wann die Anforderung erfüllt wird, wobei die Erfüllung innerhalb von höchstens zwei Monaten ab der Antragstellung erfolgen soll. Sollte sich die Sicherstellung der Barrierefreiheit als unmöglich erweisen, kann eine öffentliche Stelle einen alternativen Zugangsweg vorschlagen. Wird eine Sicherstellung der Barrierefreiheit oder einen alternativen Zugangsweg seitens einer öffentlichen Stelle verweigert, hat der Antragsteller Anspruch auf eine Beschwerde gegen mangelhafte Barrierefreiheit einer Webseite beziehungsweise eines Bestandteiles einer Webseite oder einer mobilen Anwendung beziehungsweise eines Bestandteiles einer mobilen Anwendung. Nach Ausschöpfung der vorgesehenen Vorgehensweise steht dem Antragsteller die Möglichkeit frei, sich an den Beauftragten für Bürgerrechte mit einer Beschwerde zu wenden

Hyperlink zur Homepage des Beauftragten für Bürgerrechte (PL).